Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
Sämtliche Leistungen der headwayindustrie gmbh finden auf der Grundlage dieser AGB´S Anwendung gegenüber Personen oder Unternehmen/Unternehmer, die bei Abschluss eines Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen und/oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln, auch juristische Personen oder Gesellschaften/Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte oder individuell vereinbarte vertragliche Grundlagen zugrunde.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch mittels Auftragsannahme durch headwayindustrie gmbh nicht Vertragsinhalt.
Ein Vertrag kommt auch mangels besonderer Vereinbarungen mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen sowie Maß- und Leistungsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen dürfen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Eigentum und Nutzungsrechte verbleiben bei headwayindustrie gmbh.
Vom Kunden als vertraulich bezeichnete Unterlagen werden nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung Dritten zugänglich gemacht.
§ 2 Auftragsgegenstand, Leistungszeit
Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die schriftlich angebotenen Leistungen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche Leistungen unter Einbeziehung der geforderten Qualitätsstandards sach- und fachgerecht unter Einhaltung von Terminen und/oder Fristen durchzuführen.
Der Auftragnehmer trägt Sorge, dass die Erfüllung des Auftrages nicht durch Krankheit, Urlaub oder sonstiger Ausfälle seines Personals, sofern diese nicht auf Streik, Aussperrung oder höhere Gewalt zurückzuführen sind, beeinträchtigt wird.
Der Auftragnehmer gewährleistet, erforderlichenfalls Vertretungspersonal ohne Mehrkosten für den Auftraggeber, zu stellen.
Zu Erfüllung der Leistungen benötigte Maschinen, Geräte und Materialien stellt, sofern alternativ vertragliche Vereinbarungen nichts anderes vorsehen, der Auftragnehmer. headwayindustrie gmbh verpflichtet sich, nur einwandfreie Geräte und Produkte zu verwenden, die eine Schädigung oder Beeinträchtigung der zu wartenden und/oder zu reinigenden Objekte des Kunden im Rahmen der Gewährleistung ausschließen.
Der Auftraggeber stellt die zur Ausführung sämtlicher Leistungen erforderliche elektrische Energie, Wasser oder sonstige unabdingbare Betriebs- und Hilfsmittel, sowie verschließbare Lagermöglichkeiten für das Equipment des Auftragnehmers, kostenlos zur Verfügung.
Das Personal des Auftragnehmers ist verpflichtet, alle im Leistungsbereich gefundenen Sachen oder Gegenstände der zuständigen Aufsichtsperson des Auftraggebers zu übergeben als auch eventuell festgestellte Mängel und/oder Schäden an zu bearbeitenden Objekten festzuhalten und zu melden.
Leistungszeiten ergeben sich aus den Vereinbarungen beider Vertragsparteien. Die vereinbarten Fristen sind einzuhalten, sie werden vertragswesentlich, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben.
Leistungsfristen beginnen, wenn alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Auftraggeber alle Obliegenheiten erfüllt hat. Dies gilt nicht, falls headwayindustrie gmbh die Verzögerungen zu vertreten hat. Ist die Nichteinhaltung der Leistungszeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, verlängert sich die Leistungszeit angemessen.
Teillieferungen oder Teilleistungen sind zulässig, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
headwayindustrie gmbh behält sich vor, bei der Auftragsausführung teilweise Tochter-, Schwester oder auch ein Subunternehmen zu beauftragen, falls damit eine optimierte Auftragsausführung zu erwarten ist. Sämtliche Rechte und Pflichten des Auftragnehmers aus dem gegenseitigen Vertrag bleiben davon unberührt.
§ 3 Gewährleistung / Haftung
Für Sach-, Werk- und Rechtsmängel der Lieferung oder Leistung leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche vorbehaltlich der Ergebnisse aus einer Sach- oder Ereignisprüfung, Gewähr wie folgt:
Der Auftragnehmer haftet für Schäden und Mängel, Folgeschäden aus unerlaubter Handlung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss, aus Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, Unmöglichkeit der Leistungserbringung oder aus Verzug nur einzustehen, sofern diese durch ein Verhalten seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden ist.
Der Auftragnehmer ist für Schäden angemessen versichert. Er haftet max. bis zur Höhe der abgeschlossenen Deckungssummen. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer einen Nachweis über die Höhe der abgeschlossenen Deckungssummen zu verlangen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen und auf Kosten des Auftraggebers höhere Deckungssummen abzuschließen.
Alle diejenigen Lieferteile oder Leistungen sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern oder zu erbringen (Nacherfüllung), die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Gewährleistung auf die Abtretung unserer Gewährleistungsansprüche gegen unseren Zulieferer. Scheitert die Erfüllung der abgetretenen Gewährleistungsansprüche nach gerichtlicher Inanspruchnahme und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Zulieferer, leben die Gewährleistungsansprüche gegen uns wieder auf.
Unsere Angaben über die Eigenschaften unserer Erzeugnisse und Leistungen entsprechen den Ergebnissen unserer Messungen und Berechnungen und gelten als Beschaffenheitsmerkmal, nicht aber als zugesicherte Eigenschaften oder Garantien.
Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nacherfüllungshandlungen hat uns der Kunde nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
Von den durch die Nacherfüllung entstehenden Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes im Inland sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung unserer Monteure und Hilfskräfte.
Der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine gesetzte angemessene Frist für die Nacherfüllung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.
Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
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Mängel, die auf Maßnahmen oder Konstruktion zurückzuführen sind, die der Kunde ausdrücklich verlangt hat, oder die an Materialien oder Erzeugnissen auftreten, die der Kunde beigestellt hat.
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Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte.
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Natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund.
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Chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von uns verschuldet sind.
Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, haften wir nicht für daraus entstehende Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommenen Änderungen der Lieferung oder Leistung.
Der Kunde hat auf unsere Aufforderung mit Mängeln behaftete Teile zurückzusenden.
Für Schäden, die nicht an der Lieferung oder Leistung selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur:
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bei Vorsatz,
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bei grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder leitenden Angestellten,
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bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
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bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder wenn wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben,
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bei Mängeln der Lieferung oder Leistung, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch für nicht leitende Angestellte.
§ 4 Preise / Zahlungsbestimmungen
All unsere Preise richten sich nach den in den besonderen Vertragsbedingungen niedergelegten Sätzen. Ansonsten gelten unsere Angebotspreise und ergänzend unsere Listenpreise.
Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Dies gilt auch für Pauschalpreise oder all-inclusive Service Preis Pakete.
headwayindustrie behält sich vor, seine Preise für Leistungen und Waren soweit sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss erbracht bzw. geliefert werden sollen, den dann geltenden Lohn- und Materialkosten anzupassen, mit Ausnahme einer vertraglich vereinbarten längerfristigen Festpreisbindung.
Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen.
Unsere Rechnungen sind zahlbar ohne Abzug innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum.
Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist die betreffende Forderung mit 4 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Soweit in Verträgen, verbindlichen Auftragsbestätigungen, oder in Zusatzverträgen bzw. Vertragsanlagen nichts anderes vereinbart ist, wird die Vergütung nach Fortschritt des Werkes für abgenommene und/oder in sich abgeschlossene, abnahmefähige Leistungsteile fällig.
Das Recht Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 5 Mitwirkungspflicht
Der Auftraggeber stellt sicher, dass unsere Mitarbeiter zu den vereinbarten Arbeitszeiten freien Zugang zum jeweiligen Arbeitsplatz haben. Sind zur Vorbereitung der Durchführung von Arbeiten angenommene Räumungsarbeiten erforderlich, sind wir berechtigt, diese gesondert nach Aufwand in Rechnung zu stellen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Ausführung nötigen Unterlagen, Pläne, Zeichnungen, betrieblichen Sicherheitsvorschriften, technischen Vorschriften, Betriebshandbücher, Instandhaltungs- und Reparaturvorschriften unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für eine sichere, reibungslose und ordnungsgemäße Ausführung unserer Tätigkeit erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Der Auftraggeber trägt die Planungs- und Organisationsverantwortung für eine Koordinierung einzelner Arbeitsabläufe insoweit, als einer zeitlichen oder inhaltsbezogenen Kollision von eigenen Leistungen des Auftraggebers oder von Leistungen durch ihn beauftragter Dritter (einschließlich Warenlieferungen) mit der auftragskonformen Ausführung unserer Tätigkeit Einhalt zu gebieten.
Der Auftraggeber hat insbesondere freien Zugang zu allen den Vertrag tangierenden Örtlichkeiten zu verschaffen sowie Anschlüsse für Wasser und Energie bereitzustellen. Die Anschluß- und Verbrauchskosten trägt der Auftraggeber. Die Entsorgung bezüglich aller mit unserer Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Abfallstoffe obliegt dem Auftraggeber auf dessen Kosten.
Der Auftraggeber stellt zu Unterbringung der persönlichen Sachen unserer Arbeitskräfte sowie von Materialien geeignete und verschließbare Räume zur Verfügung.
Unsere Arbeitskräfte sind berechtigt, die vorhandenen Umkleideräume und sanitären Einrichtungen im Betrieb des Auftraggebers mitzubenutzen und – soweit dies die örtlichen Verhältnisse gestatten – an dessen Kantinenverpflegung teilzunehmen.
Erfüllt der Auftraggeber seine o.a. Mitwirkungspflicht nicht oder sind wir an der Ausführung der uns vom Auftraggeber übertragenen Arbeiten durch Umstände gehindert, die nicht unserer Risikosfäre zuzurechnen sind, steht uns gleichwohl der Vergütungsanspruch in voller Höhe zu, wobei wir uns in einem solchen Falle das anrechnen lassen, was wir an Aufwendungen ersparen oder zu ersparen böswillig unterlassen. Im Übrigen gehen sämtliche dadurch bedingten Mehraufwendungen und Schäden zu Lasten des Auftraggebers.
§ 6 Kündigung
Wir sind berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und die Arbeiten sofort einzustellen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
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wesentliche Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers eintreten, die auch bei Zahlungsverzögerungen als eingetreten gelten;
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das Ergebnis der Bonitätsprüfung zu der Befürchtung Anlass gibt, dass der Auftraggeber zumindest keine vollständige und/oder rechtzeitige Zahlung leisten wird;
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der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, gegen ihn die Zwangsvollstreckung betrieben wird oder gegen ihn ein Konkurs-, Vergleichs-, Gesamtvollstreckungs- bzw. ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder
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der Auftraggeber wiederholt seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt.
In diesen Fällen steht uns die vereinbarte Vergütung für die bisher erbrachten Leistungen in voller Höhe zu. Daneben können wir eine angemessene Entschädigung für die noch nicht erbrachten Arbeiten fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Schadenersatzes bleibt unberührt.
Wir lassen uns in diesen Fällen das anrechnen, was wir an Aufwendungen ersparen oder zu ersparen böswillig unterlassen.
§ 7 Abnahme / Annahmeverzug
Die von uns durchgeführten Arbeiten und in sich abgeschlossenen Teilleistungen sind nach ihrer Beendigung vom Auftraggeber sofort zu untersuchen und abzunehmen. Etwaige Beanstandungen sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Auch die rügelose Inbetriebnahme oder sonstige Benutzung der von uns bearbeiteten Gegenstände gilt als Abnahme.
Kommt der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Abnahme nicht unverzüglich nach Beendigung unserer Tätigkeit nach, gilt unsere Leistung als vertragsgemäß erbracht und abgenommen. Dies gilt auch für von uns erbrachte Teilleistungen.
§ 8 Vertragsdauer
Handelt es sich um eine einmalige Leistung (Gewerk) und ist mit dem Kunden keine feste Laufzeit vereinbart, beträgt die Vertragsdauer ein Jahr. Sie verlängert sich ohne das es einer weiteren Vereinbarung bedarf, um ein weiteres Jahr, wenn keiner der beiden Vertragsparteien mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Laufzeit oder dem Ablauf der Verlängerung, schriftlich widerspricht.
§ 9 Anwendbare Recht, Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Verhältnis ist der Sitz der Hauptverwaltung des Auftragnehmers.
Für alle Rechtsstreitigkeiten ist das Gericht am Hauptsitz des Auftragnehmers zuständig, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist.
Wir sind jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers Klage zu erheben.

